Kostenlose Haushaltshilfe | Krankenkasse & Pflegekasse

kostenlose Haushaltshilfe

Erhalten Sie die Unterstützung, die Sie verdienen

Kostenlose Haushaltshilfe

 

Wann steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu?

 

Eine Haushaltshilfe können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie aufgrund gesundheitlicher oder persönlicher Umstände Ihren Haushalt vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst führen können. In vielen Fällen übernimmt die Krankenkasse, Pflegekasse oder Unfallversicherung die Kosten – teilweise sogar komplett.

 

📋 Überblick: Mögliche Kostenübernahmen

 

 

1. Bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1–5)

 

Wenn Sie einen Pflegegrad haben, stehen Ihnen zusätzlich zum Pflegegeld finanzielle Mittel für eine Haushaltshilfe zur Verfügung:

 

  • Entlastungsbetrag   -   131 € / Monat (1.572 € / Jahr)   -   Ab Pflegegrad 1

 

Rechtsgrundlage: § 45b Absatz SGB XI

 

  • Verhinderungspflege   -   3.539 € / Jahr   -   Ab Pflegegrad 2

 

Rechtsgrundlage: § 39 SGB XI i.V.m. § 42a SGB XI

 

 

Gesamtbudget bis zu 5.111 € / Jahr.

 

Der Entlastungsbetrag kann flexibel eingesetzt werden – z. B. für Hilfe im Haushalt, Begleitung bei Arztbesuchen, Einkäufe oder andere alltägliche Unterstützung.

Die Verhinderungspflege greift, wenn Ihre reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt (z. B. durch Urlaub, Krankheit oder Rehamaßnahme). Ein Grund muss nicht zwingend angegeben werden.

 

 

2. Bei Schwangerschaft und nach der Entbindung

 

Wenn Sie während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung aus gesundheitlichen Gründen Unterstützung benötigen, übernimmt die Krankenkasse 100 % der Kosten. Es fällt keine gesetzliche Zuzahlung an. Der Arzt entscheidet über die Dauer der Notwendigkeit.

 

 

Gesetzliche Grundlage: § 24h SGB V

 

 

3. Bei Krankheit, nach einer Operation oder nach einem Unfall

 

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen zeitweise Unterstützung im Haushalt benötigen, steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu:

 

 

  • Während einer Krankheit   -   bis zu 26 Wochen mit Kind   -   bis zu 28 Tage ohne Kind

 

  • Nach einer Operation   -   bis zu 26 Wochen mit Kind   -   bis zu 28 Tage ohne Kind

 

  • Nach einem Unfall   -   bis zu 26 Wochen mit Kind   -   bis zu 28 Tage Ohne Kind

 

Kostenübernahme:

  • Krankenkasse übernimmt 90 % der Kosten
  • Ihr Eigenanteil: 10 % (ca. 1,25 € bis 5,00 € pro Stunde)

 

Gesetzliche Grundlage: § 38 SGB V

 

 

🩺 Was wird benötigt?

 

In allen Fällen ist eine ärztliche Bescheinigung (Verordnung) erforderlich. Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin bestätigt darin, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen Unterstützung im Haushalt benötigen.

 

Wir beraten Sie gerne, welche Unterlagen für Ihren individuellen Fall erforderlich sind.

 

 

💳 So einfach funktioniert die Abrechnung

 

Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir senden unsere Rechnung direkt an Ihre Krankenkasse, Pflegekasse oder Unfallversicherung. Sie treten nicht in Vorkasse und müssen keine Rechnungen weiterleiten.

 

 

📍 Unser Einsatzgebiet

 

Happy Housekeeper ist in Minden-Lübbecke und Umgebung für Sie da.

 

 

 

Kontakt

 

📞 Telefon: 0571 – 789 631 81 📱 Mobil: 0173 – 829 08 94 ✉️ E-Mail: info@happy-housekeeper.de

 

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📜 Gesetzliche Grundlagen für Pflegeleistungen

 

Entlastungsbetrag

  • Rechtsgrundlage: § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung)
  • Betrag: 131 € pro Monat (= 1.572 € pro Jahr) – seit 01.01.2025
  • Voraussetzung: Pflegegrad 1 bis 5, häusliche Pflege
  • Hinweis: Zusätzlich zu Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

Verhinderungspflege

  • Rechtsgrundlage: § 39 SGB XI i.V.m. § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag)
  • Betrag: 3.539 € pro Jahr – seit 01.07.2025 (zusammen mit Kurzzeitpflege als gemeinsames Budget)
  • Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5
  • Maximale Dauer: 56 Tage (8 Wochen) pro Kalenderjahr
  • Wichtig: Die frühere Sechsmonats-Wartezeit entfällt seit 01.07.2025

Haushaltshilfe bei Krankheit/Schwangerschaft/Operation/Unfall

  • Rechtsgrundlage: § 38 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung)
  • Rechtsgrundlage Schwangerschaft/Entbindung: § 24h SGB V

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